Guten Tag
Herzlich willkommen beim OV A11!
Amateurfunk – das Tor zur Welt
Als am 10. September 1950 in Bad Homburg der Deutsche Amateur-Radio-Club e.V. in seiner jetzigen Form, mit Distrikten und Ortsverbänden, gegründet wurde, waren es ca. 3.600 Mitglieder, davon ca. 500 registrierte Kurzwellenhörer.
Ziel war unter anderem, die durch das Amateurfunkgesetz erhaltene Freiheit gegenüber den Behörden zu wahren.
Daraus entwickelte sich der heutige DARC e.V. mit seinen 34.000 Mitgliedern.
Der Empfang von Aussendungen des Amateurfunkdienstes ist in Deutschland jedermann gestattet. Die aktive Teilnahme am Amateurfunkdienst, d.h. der Betrieb eines Senders, ist an eine Zulassung gebunden.
Das Amateurfunkzeugnis erwirbt man durch eine Prüfung bei der nationalen Fernmeldeverwaltung, in Deutschland der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Damit unterscheidet sich der Amateurfunkdienst von diversen Funkanwendungen für Jedermann [CB-Funk], die ohne Prüfung genutzt werden dürfen.
Unseren OV A11 gibt es dieses Jahr seit 75 Jahren!
1950 bis 2025
Mitglied im DARC e.V.
Amateurfunk: Leichterer Einstieg ins Hobby
Neue Regelungen
Seit Juni gibt es ein paar Neuerungen im Bereich des Amateurfunks. Das bringt auch Chancen für den Amateurfunk mit sich, denn der Einstieg in das Hobby wird leichter und Regelungen werden an den aktuellen Stand der Technik angepasst.
Laut Bundesministerium für Digitales und Verkehr gab es Ende 2022 61.139 zugelassene Funkamateure in Deutschland. Wer gerne mit dieser Freizeitbeschäftigung starten möchte, dem bieten seit Juni Neuerungen der Amateurfunkverordnung einen vereinfachten Einstieg in dieses Hobby. "Die Amateurfunkverordnung wurde zuletzt 2005 neu gefasst. Mit der Novelle wird die Amateurfunkverordnung an die heutigen technischen Möglichkeiten und den fortgeschriebenen, internationalen Rechtsrahmen angepasst", erklärt Michael Reifenberg von der Bundesnetzagentur auf Anfrage der Redaktion Wirschaft und Ratgeber.
Die "Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung" wurde bereits voriges Jahr im Juni im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Ein Jahr Vorlauf bis zum in Kraft treten sei aus organisatorischen Gründen notwendig gewesen, so Reifenberg: "Vorschriften und IT-Systeme mussten an die neue Amateurfunkverordnung angepasst werden. Hierzu zählen beispielsweise eine Überarbeitung der Prüfungsordnung und der Prüfungsfragen im Zuge der Einführung der Lizenzklasse N sowie eine Überarbeitung des Rufzeichenplans."
Quelle
- Website mdr
- von Julia Vogt, Redaktion Wirtschaft und Ratgeber
- 24. Juni 2024
- https://www.mdr.de/ratgeber/neu-ab/funk-funken-amateurfunk-108.html
Schneller Funken: Einfachere Ausbildung möglich
Wer gerne Hobbyfunker werden möchte, musste bisher einiges an Wissen besitzen und auch eine Prüfung durchlaufen. Dazu heißt es auf der Webseite der Bundesnetzagentur:
"Für den Betrieb eines Senders einer Amateurfunkstelle sind jedoch besondere Kenntnisse und eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit personengebundener Rufzeichenzuteilung erforderlich."
Mit der Novelle der Amateurfunkverordnung wird nun der Einstieg in die Freizeitaktivität erleichtert. Dafür gibt es eine neue Lizenzklasse. "Die Lizenzklasse N wird eingeführt, um einen niederschwelligen Einstieg in den Amateurfunk zu ermöglichen. Mit grundlegenden Kenntnissen der für den Amateurfunk geltenden Vorschriften und betrieblichen Rahmenbedingungen kann das Hobby ausgeübt werden. Ein tiefergehendes technisches Verständnis und eine Erweiterung der technischen Befugnisse können mit Aufstockung der Lizenz auf eine der höheren Lizenzklassen E und A erfolgen", sagt Michael Reifenberg.
Wer das Funken im Übungsbetrieb ausprobieren möchte, muss sich an Regeln halten. Aber auch diese wurden gelockert. "Bisher können Personen, die nicht selbst Funkamateure sind, unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht eines erfahrenen Funkamateurs praktische Erfahrungen im Amateurfunk sammeln. Voraussetzung ist, dass dem ausbildenden Funkamateur ein spezielles Ausbildungsrufzeichen zugeteilt wurde. Diese Voraussetzung entfällt künftig. Es ist künftig jedem Funkamateur gestattet, praktisch auszubilden. Dies ist lediglich schriftlich festzuhalten und während des Betriebs ist ein 'T' für Trainee an das Rufzeichen des Ausbilders anzuhängen", erläuterte der Experte der Bundesnetzagentur im Vorfeld der Änderungen weiter.
Remote-Betrieb wird möglich gemacht
Die Änderung der Amateurfunkverordnung bringt auch zum ersten Mal Regelungen zum sogenannten Remote-Betrieb mit sich. Das bedeutet, dass die Amateurfunkstelle und der Ort, von dem aus sie betrieben wird, nicht mehr identisch sein müssen. "So kann sich die Amateurfunkstelle zum Beispiel im Schrebergarten befinden und vom heimischen Küchentisch aus unter Beachtung der hierzu eingeführten Regelungen betrieben werden", schreibt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr dazu auf seiner Webseite.
Meldungen DARC e. V.
Für Details und zum "Weiterlesen" müssen Sie sich auf der Homepage des DARC e.V. einloggen.